Sehr geehrter Besucher / Mitglied,
anbei haben wir die Satzung in gültiger Form bereitgestellt.
Satzung
des
Vereins:
Umgehungsstraßen
Stadecken-Elsheim e.V.
§
1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der
Name des Vereins lautet:
Umgehungsstraßen Stadecken-Elsheim e.V.
Umgehungsstraßen Stadecken-Elsheim e.V.
(2) Er
hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Stadecken-Elsheim, (Adresse bei
der/dem Vorsitzenden) und ist im Vereinsregister Mainz unter der Nr. ) eingetragen.
(3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 - Zweck
(1) Der
Zweck des Vereins ist es, den Bau von Umgehungsstraßen für Stadecken-Elsheim zu
fordern und auf die Planungs- und Durchführungsarbeiten im Rahmen der Gesetze,
zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger von Stadecken-Elsheim Einfluss zu nehmen.
(2) Darauf
einzuwirken, dass der fließende und ruhende Verkehr für die Anwohner akzeptabel
geregelt wird.
(3) Darauf
einzuwirken, den öffentlichen Nahverkehr erheblich zu verbessern.
(4) Die
Notwendigkeit der Umgehungsstraße durch Aktionen und Aktivitäten deutlich zu
machen.
(5) Informations-
und Öffentlichkeitsarbeit zu den geforderten Umgehungsstraßen zu leisten.
§
3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der
Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand
darf durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei
Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Auflösung erfolgt keine
Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine
Änderung des Zweckes des Vereins darf nur in dem in Absatz (1) formulierten
Rahmen erfolgen.
§
4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglieder
können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen.
(2) Die
Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes
erworben.
(3) Der
Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelpersonen (30,00 DM) und für Familien (50,00
DM) im Jahr.
(4) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.
(5) Austritt
und Ausschluss aus dem Verein bedürfen der Schriftform.
(6) Der
Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist nur
zulässig, wenn das betreffende Mitglied die Voraussetzungen dieser Satzung
nicht erfüllt oder den Interessen des Vereins zuwider handelt.
§
5 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
c) der
erweiterte Vorstand
d) die
Arbeitskreise
§
6 - Mitgliederversammlung
(1) Der
Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung
erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(3) Sie
ist beschlussfähig wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Ihre
Beschlüsse fasst sie in einfacher Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
(4) Zur
Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Die
Mitgliederversammlung hat:
a)
darauf zu achten, dass die
Tätigkeit der Vereinsorgane und -mitglieder den Satzungszwecken entspricht;
b)
bei der Problemlösung nach
Kräften mitzuarbeiten;
c)
Strategien zu bestimmen und
wichtige Entscheidungen zu treffen, die zur Erreichung des Zweckes erforderlich
sind;
d)
Den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung
des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten;
e)
Die nach § 7, Abs. 1
erforderlichen Wahlen der Mitglieder in den Vorstand vorzunehmen;
f)
Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins zu beschließen;
g)
über andere, ihr vom Vorstand
unterbreitete Angelegenheiten Beschluss zu fassen.
§
7 - Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/-in.
Er wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Er wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
(3) Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, wobei
jede/r allein vertretungsberechtigt ist.
§
8 - Erweiterter Vorstand
(1) Der
erweiterte Vorstand besteht aus:
a)
dem Vorstand;
b)
den Sprecher/ -innen der
Arbeitskreise;
c)
je einer/einem Vertreter/ -in
der Durchgangsstraßen (Oppenheimer-, Kreuznacher-, Schul-, Ingelheimer- und
Mainzer Straße);
d)
der Bauern- und Winzerverein
entsendet pro Ortsteil einen Delegierten.
(2) Der
erweiterte Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie
nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen und
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der
erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit;
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§
9 - Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise
werden zu bestimmten arbeitsintensiven Themen gebildet.
(2) Jedes
Mitglied kann in den Arbeitskreisen mitarbeiten.
(3) Die
Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/ -in für ein Jahr.
Wiederwahl ist möglich.
(4) Die
Sprecher/ -innen der Arbeitskreise sind stimmberechtigte Mitglieder des
erweiterten Vorstandes. Sie koordinieren die Arbeit im Arbeitskreis und
vertreten diesen. Sie informieren den Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§
- 10 Finanzen
(1) Der
Verein finanziert sich aus:
a)
Mitgliedsbeiträgen
b)
Veranstaltungen
c)
Spenden
d)
sonstige Zuwendungen
(2) Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/ -innen, die den Jahresbericht
der/des Geschäftsführers/ -in prüfen.
(3) Bei
Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins den Kindergärten in Stadecken-Elsheim zur Verwendung von
gemeinnützigen Zwecken zu. Über die Aufteilung entscheidet die
Auflösungsversammlung.
§
11 - Protokolle
Die in den Organen des Vereins gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen der/dem
Versammlungsleiter/ -in und der/dem Protokollführer/ -in zu unterzeichnen.
§
12 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
Unterschriften: eigetragen.
Mit freundlichen Grüßen