Satzung - Bi Umgehungsstraßen Stadecken_Elsheim

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Sehr geehrter Besucher / Mitglied,

anbei haben wir die Satzung in gültiger Form bereitgestellt.

Satzung
 
des Vereins:
 
Umgehungsstraßen Stadecken-Elsheim e.V.
 
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)   Der Name des Vereins lautet:
Umgehungsstraßen Stadecken-Elsheim e.V.
 
(2)   Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Stadecken-Elsheim, (Adresse bei der/dem Vorsitzenden) und ist im Vereinsregister Mainz unter der Nr.   ) eingetragen.
 
(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 - Zweck
(1)   Der Zweck des Vereins ist es, den Bau von Umgehungsstraßen für Stadecken-Elsheim zu fordern und auf die Planungs- und Durchführungsarbeiten im Rahmen der Gesetze, zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger von Stadecken-Elsheim Einfluss zu nehmen.
 
(2)   Darauf einzuwirken, dass der fließende und ruhende Verkehr für die Anwohner akzeptabel geregelt wird.
 
(3)   Darauf einzuwirken, den öffentlichen Nahverkehr erheblich zu verbessern.
 
(4)   Die Notwendigkeit der Umgehungsstraße durch Aktionen und Aktivitäten deutlich zu machen.
 
(5)   Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu den geforderten Umgehungsstraßen zu leisten.
 
 
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1)   Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(2)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
(3)   Niemand darf durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
(4)   Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Auflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
 
(5)   Eine Änderung des Zweckes des Vereins darf nur in dem in Absatz (1) formulierten Rahmen erfolgen.
 
 
§ 4 - Mitgliedschaft
(1)   Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
 
(2)   Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes erworben.
 
(3)   Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelpersonen (30,00 DM) und für Familien (50,00 DM) im Jahr.
 
(4)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.
 
(5)   Austritt und Ausschluss aus dem Verein bedürfen der Schriftform.
 
(6)   Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied die Voraussetzungen dieser Satzung nicht erfüllt oder den Interessen des Vereins zuwider handelt.
 
 
§ 5 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Vorstand
c)      der erweiterte Vorstand
d)     die Arbeitskreise
 
§ 6 - Mitgliederversammlung
(1)   Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an.
 
(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
 
(3)   Sie ist beschlussfähig wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse fasst sie in einfacher Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
(4)   Zur Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
 
(5)   Die Mitgliederversammlung hat:
 
a)     darauf zu achten, dass die Tätigkeit der Vereinsorgane und -mitglieder den Satzungszwecken entspricht;
b)     bei der Problemlösung nach Kräften mitzuarbeiten;
c)      Strategien zu bestimmen und wichtige Entscheidungen zu treffen, die zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind;
d)     Den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten;
e)     Die nach § 7, Abs. 1 erforderlichen Wahlen der Mitglieder in den Vorstand vorzunehmen;
f)        Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschließen;
g)     über andere, ihr vom Vorstand unterbreitete Angelegenheiten Beschluss zu fassen.
 
 
§ 7 - Vorstand
(1)   Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/-in.
Er wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
(3)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, wobei jede/r allein vertretungsberechtigt ist.
 
 
§ 8 - Erweiterter Vorstand
(1)   Der erweiterte Vorstand besteht aus:
 
a)     dem Vorstand;
b)     den Sprecher/ -innen der Arbeitskreise;
c)      je einer/einem Vertreter/ -in der Durchgangsstraßen (Oppenheimer-, Kreuznacher-, Schul-, Ingelheimer- und Mainzer Straße);
d)     der Bauern- und Winzerverein entsendet pro Ortsteil einen Delegierten.
 
(2)   Der erweiterte Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
 
(3)   Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
 
§ 9 - Arbeitskreise
(1)   Arbeitskreise werden zu bestimmten arbeitsintensiven Themen gebildet.
 
(2)   Jedes Mitglied kann in den Arbeitskreisen mitarbeiten.
 
(3)   Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/ -in für ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
 
(4)   Die Sprecher/ -innen der Arbeitskreise sind stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Sie koordinieren die Arbeit im Arbeitskreis und vertreten diesen. Sie informieren den Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
§ - 10 Finanzen
(1)   Der Verein finanziert sich aus:
 
a)     Mitgliedsbeiträgen
b)     Veranstaltungen
c)      Spenden
d)     sonstige Zuwendungen
 
(2)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/ -innen, die den Jahresbericht der/des Geschäftsführers/ -in prüfen.
 
(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins den Kindergärten in Stadecken-Elsheim zur Verwendung von gemeinnützigen Zwecken zu. Über die Aufteilung entscheidet die Auflösungsversammlung.
 
§ 11 - Protokolle
Die in den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen der/dem Versammlungsleiter/ -in und der/dem Protokollführer/ -in zu unterzeichnen.
 
§ 12 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Unterschriften: eigetragen.

Mit freundlichen Grüßen 
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